Seit T8-Leuchtstoffröhren in der EU nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden dürfen, wandern in Kellern und Werkstätten die letzten Vorräte durch. Was danach übrig bleibt, ist eine Kiste mit alten Röhren, und die Frage, wohin damit.

Die Antwort ist bei Leuchtmitteln ungewöhnlich verzweigt, weil vier Bauarten vier verschiedene Wege haben. Und die Regel, die die meisten Leute für richtig halten, stimmt ausgerechnet für den Fall, den sie am seltensten betrifft.

Die alte Glühbirne darf in den Restmüll

Das ist kein Versehen und keine Ausnahmeregelung für Altbestände. Eine klassische Glühlampe besteht aus Glas, einem Wolframdraht und einem Metallsockel. Sie enthält keine Elektronik und keine Schadstoffe, und sie fällt deshalb nicht unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

Dasselbe gilt für Halogenlampen. Auch sie sind reine Glühlampen mit einer Gasfüllung, technisch näher an der Glühbirne als an allem, was danach kam.

Beide gehören in den Restmüll, nicht in den Glascontainer. Der Grund ist der Sockel: Metall und Glas sind fest verbunden, und Altglas-Recycling arbeitet mit sortenreinem Behälterglas. Eine Glühbirne im Altglas ist eine Störstoffquelle, kein Beitrag zum Recycling.

Energiesparlampen und Leuchtstoffröhren sind der kritische Fall

Hier ist die Lage eindeutig anders. Energiesparlampen enthalten Quecksilber, bei älteren Modellen bis zu acht Milligramm, dazu Amalgam sowie die Gase Argon und Brom. Defekte Energiesparlampen gelten deshalb als Sondermüll.

Für Leuchtstoffröhren gilt dasselbe Prinzip. Der Quecksilbergehalt ist der Grund, warum diese Bauart überhaupt aus dem Markt genommen wurde.

Praktisch heißt das:

Niemals in den Restmüll. Im Müllfahrzeug wird verdichtet, die Röhre bricht, und das Quecksilber entweicht dort, wo niemand damit rechnet.

Bruchsicher transportieren. Am besten in der Verpackung des Nachfolgers oder in Zeitungspapier gewickelt. Eine gebrochene Röhre im Kofferraum ist ein reales Problem, kein theoretisches.

Wenn doch etwas zerbricht: Fenster öffnen, den Raum für etwa fünfzehn Minuten verlassen, Scherben nicht mit dem Staubsauger aufnehmen, weil der die Dämpfe verteilt, sondern mit steifem Papier aufnehmen und in ein verschließbares Gefäß geben.

LED sind harmlos und müssen trotzdem zurück

Hier liegt die Verwechslung, die am häufigsten vorkommt. LED-Lampen enthalten, anders als Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, keine giftigen Bestandteile. Kein Quecksilber, keine Gase.

Trotzdem gehören sie nicht in den Restmüll, und der Grund ist ein anderer als bei den Röhren. Eine LED-Lampe ist ein Elektronikgerät. In ihr steckt ein Vorschaltgerät mit Platine, Kondensatoren und Halbleitern, dazu Aluminium als Kühlkörper und in kleinen Mengen Seltene Erden im Leuchtstoff.

Damit fallen LED unter das ElektroG und müssen in den Wertstoffkreislauf zurück. Nicht wegen der Gefahr, sondern wegen des Materials.

Das ist auch der Grund, warum die Frage in der Praxis so oft falsch beantwortet wird: Wer weiß, dass LED kein Quecksilber enthalten, schließt daraus auf Restmüll. Der Schluss ist nachvollziehbar und falsch.

Wer zur Rücknahme verpflichtet ist

Der bequemste Weg führt nicht zum Wertstoffhof, sondern in den Laden, in dem ohnehin eingekauft wird.

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern müssen Energiesparlampen zurücknehmen. Das betrifft Bau- und Supermärkte ebenso wie größere Elektromärkte, und es gilt unabhängig davon, ob das Leuchtmittel dort gekauft wurde.

Daneben stehen kommunale Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen. Für größere Mengen, etwa aus einer Werkstatt oder einem Bürogebäude, nehmen Großmengensammelstellen ab etwa fünfzig Stück an. Das ist die Adresse für den Fall, dass beim Umrüsten einer Halle vierzig Röhren auf einmal anfallen. Was bei dieser Umrüstung technisch zu beachten ist, steht im Beitrag zum Umbau von Leuchtstoffröhren auf LED.

Was eine falsche Entsorgung kostet

Je nach Bundesland kann für die unsachgemäße Entsorgung von Energiesparlampen ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

In der Praxis wird das bei einer einzelnen Lampe im Hausmüll niemand verfolgen, weil es niemand bemerkt. Relevant wird der Rahmen bei Gewerbe und bei größeren Mengen, also genau dort, wo die Entsorgung ohnehin dokumentiert werden sollte.

Der stärkere Grund ist aber nicht das Bußgeld, sondern die Menge. Bei mehr als einer Million Haushalten, die jährlich Leuchtmittel wechseln, macht die Summe der einzelnen Entscheidungen den Unterschied.

Der Sonderfall Leuchte

Nicht nur das Leuchtmittel, auch die Leuchte selbst fällt unter das ElektroG, sobald sie Elektronik enthält. Eine Deckenleuchte mit fest verbautem LED-Modul, eine Schreibtischleuchte mit Netzteil, ein Strahler mit Trafo: alles Elektroaltgeräte.

Das betrifft zunehmend mehr Geräte, weil sich LED-Leuchten mit fest verbautem Leuchtmittel durchgesetzt haben. Sie lassen sich nicht mehr in Lampe und Leuchte trennen, und wenn das Modul nach einigen Jahren nachlässt, wird die komplette Leuchte zum Altgerät.

Wer das vermeiden will, achtet beim Kauf auf wechselbare Leuchtmittel. Das ist nebenbei das stärkste Nachhaltigkeitsargument beim Leuchtenkauf und taucht in Produktbeschreibungen fast nie auf.

Die kurze Übersicht

Glühlampe und Halogen: Restmüll. Nicht ins Altglas, wegen des Sockels.

Energiesparlampe und Leuchtstoffröhre: Sammelstelle oder Handel ab 400 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bruchsicher transportieren, niemals Restmüll.

LED-Lampe: Sammelstelle oder Handel. Kein Sondermüll, aber Elektroaltgerät.

Leuchte mit Elektronik: Elektroaltgerät, unabhängig vom Leuchtmittel.

Die Unterscheidung, die man sich merken kann: Alles, was glüht, ist Müll. Alles, was eine Platine hat, ist ein Gerät. Und alles, was Quecksilber enthält, ist Sondermüll.


Quellen: licht.de, "Leuchtmittel und Leuchten entsorgen" sowie "Leuchten und Leuchtmittel entsorgen" (licht.de, abgerufen 09/2026), zur Einordnung unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zur Unterscheidung zwischen Leuchtmittel und Leuchte; Sonderabfall-Wissen, "Wie werden Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LEDs und Glühbirnen entsorgt" (sonderabfall-wissen.de, abgerufen 09/2026), zum Quecksilbergehalt von bis zu acht Milligramm bei älteren Energiesparlampen, zu Amalgam, Argon und Brom, zur Einstufung defekter Energiesparlampen als Sondermüll und dazu, dass LED keine giftigen Bestandteile enthalten; ecoservice24, "Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen entsorgen" (abgerufen 09/2026), zur Rücknahmepflicht von Geschäften ab 400 Quadratmetern Verkaufsfläche und zu Großmengensammelstellen ab etwa fünfzig Stück; Bußgeldkatalog, "Glühbirne und Leuchtmittel entsorgen" (bussgeldkatalog.org, abgerufen 09/2026), zum je nach Bundesland möglichen Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.