Fahrradlicht nach StVZO: Wie viel Lux, welche K-Nummer und warum die hellste Lampe oft die falsche ist

Im Oktober 2025 hat der ADAC 21 Fahrradlichter ins Labor gebracht und einen Satz veröffentlicht, der sich über jeden Lampenkauf legen lässt: "Viele Hersteller geben mehr an, als ihre Lampen tatsächlich leisten." Das teuerste Gerät im Test, ein Scheinwerfer von Lupine für 196 Euro, versprach 110 Lux und lieferte nach dem Aufwärmen 66. Es blendete außerdem so stark, dass es an der Hell-Dunkel-Grenze die Grenzwerte überschritt. Note 4,3, letzter Platz.
Ein Lichtset von Fischer für knapp 40 Euro landete dagegen bei 2,3. Man kann daraus zwei Dinge lernen. Erstens: Preis sagt beim Fahrradlicht wenig. Zweitens: Die Zahl auf der Packung ist ein Versprechen, keine Messung.
Ende Oktober wird die Uhr umgestellt, und ab dann fahren viele Menschen morgens und abends im Dunkeln. Wer bis zum Ende liest, weiß, was eine Lampe in Deutschland können muss, woran man eine zugelassene erkennt, wie viel Lux für welchen Weg sinnvoll sind und wie man sie so einstellt, dass sie niemandem ins Gesicht leuchtet.
Was Pflicht ist
Die Regeln stehen in Paragraf 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Vorn braucht das Rad einen oder zwei Scheinwerfer für "weißes Abblendlicht", hinten mindestens eine rote Schlussleuchte. Dazu kommen Rückstrahler: vorn ein weißer, hinten ein roter, der ausdrücklich "nicht dreieckig" sein darf, weil das Dreieck den Anhängern vorbehalten ist. Der ADFC zählt außerdem gelbe Reflektoren an den Pedalen auf und an den Laufrädern entweder durchgehende Reflexstreifen oder zwei gelbe Speichenreflektoren pro Rad.
Blinken ist verboten. Das Gesetz nennt "blinkende Scheinwerfer" und "blinkende Schlussleuchten" wörtlich als unzulässig. Die kleinen Stroboskop-Rücklichter, die an vielen Sattelstützen pulsieren, sind also nicht erlaubt, egal wie gut man sie sieht.
Und dann der Satz, um den sich fast alles dreht: Der Scheinwerfer "muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet".
Der lange Abschied vom Dynamo
Wer älter als dreißig ist, erinnert sich an das Surren des Seitenläuferdynamos und an das Licht, das an jeder Ampel ausging. Das war kein Zufall, sondern Gesetz. Bis zum 1. August 2013 mussten in Deutschland alle Fahrräder eine dynamobetriebene Lichtanlage haben. Die einzige Ausnahme galt für Rennräder bis elf Kilogramm, deren Besitzer Batterielampen verwenden durften. Die Grenze von elf Kilo gehört zu den schönsten Kuriositäten des deutschen Verkehrsrechts: Ein Rennrad mit zwölf Kilo brauchte einen Dynamo, eines mit zehneinhalb nicht.
Am 5. Juli 2013 stimmte der Bundesrat einer Verordnung zu, die die Dynamopflicht aufhob. Seit dem 1. Juni 2017 gilt eine grundlegend überarbeitete Fassung von Paragraf 67. Die Energie darf seither aus "einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher" kommen. Laut dem Fachmagazin Radfahren entfiel mit der Reform auch die Pflicht, Batterielampen tagsüber mitzuführen. Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht sind seitdem erlaubt, und hinten reicht ein Rückstrahler statt zwei.
Heißt in der Praxis: Eine abnehmbare Akkulampe ist vollkommen legal, und wer im Juli bei Sonnenschein ohne Lampe losfährt, begeht keinen Verstoß. Erst wenn es dunkel wird, muss das Licht dran sein und leuchten.
Die K-Nummer: das eine Zeichen, auf das es ankommt
Legal heißt in Deutschland nicht einfach "hell genug". Jede Leuchte am Fahrrad muss vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen sein. Erkennbar ist das am Prüfzeichen, das der ADFC so beschreibt: eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Es steht auf dem Gehäuse, manchmal winzig neben dem Kabelausgang, manchmal auf der Unterseite.
Das ist der schnellste Test im Laden und im Onlineshop. Fehlt das Zeichen, ist die Lampe im Straßenverkehr nicht zugelassen, ganz gleich was sie leistet. Und es gibt einen Hinweis, der fast immer stimmt: Lampen, die nur mit Lumen werben und einen runden Lichtkegel haben wie eine Taschenlampe, sind meistens für Wald und Trail gebaut, nicht für die Straße. Das ist meine Einschätzung aus der Art, wie diese Lampen konstruiert sind, keine Regel aus dem Gesetz. Verlässlich ist nur die K-Nummer.
Lux, nicht Lumen
Der Fahrradlampenmarkt spricht in zwei Maßeinheiten, die wenig miteinander zu tun haben, und die Verpackungen nutzen das aus. Lumen gibt an, wie viel Licht eine Lampe insgesamt abgibt, in alle Richtungen zusammengezählt. Lux gibt an, wie hell eine Fläche an einer bestimmten Stelle beleuchtet wird. Den Unterschied haben wir im Artikel zum Umrechnen von Watt in Lumen und in der Lux-Tabelle für Natur und Innenraum ausführlich beschrieben.
Die deutsche Prüfvorschrift, die Technische Anforderung 23, misst in Lux. Seit November 2006 gilt die sogenannte 10-Lux-Regel: Auf einer Wand in zehn Metern Entfernung muss der Scheinwerfer im hellsten Bereich mindestens zehn Lux erreichen. Das entspricht laut Wikipedia einer Lichtstärke von 1.000 Candela. Gleichzeitig darf 3,4 Grad oberhalb des hellsten Punktes eine Beleuchtungsstärke von zwei Lux nicht überschritten werden. Das ist die Hell-Dunkel-Grenze, die entgegenkommende Radfahrer, Fußgänger und Autofahrer vor Blendung schützt.
Zehn Lux klingen nach wenig, und das sind sie auch. Der Informatiker Michael Wandinger hat die Vorschrift schon 2008 in der Zeitschrift Fahrradzukunft als Relikt aus der "Glühbirnchen-Steinzeit" beschrieben, die gleichzeitig zu lax und zu streng sei: zu lax, weil sie schwache Funzeln zulässt, zu streng, weil die Blendungsgrenzen neue Techniken lange ausgebremst haben. Außerdem gilt: Auf der Fahrbahn kommt deutlich weniger an als auf der senkrechten Prüfwand, weil das Licht flach auf die Straße fällt.
Was braucht man also? Der ADAC hat 2025 zwei Klassen getestet: Sets mit 30 Lux und Frontleuchten mit rund 100 Lux. Meine Empfehlung, abgeleitet aus diesen beiden Testklassen und nicht aus einer Norm: Für die beleuchtete Stadt reichen 30 Lux. Wer über Land fährt, auf unbeleuchteten Radwegen oder mit dem Pedelec schneller als 20 km/h unterwegs ist, sollte auf 60 bis 100 Lux gehen. Mehr Licht nach vorn hilft dort wirklich, solange es unter der Hell-Dunkel-Grenze bleibt.
Was der ADAC-Test 2025 gezeigt hat
Die Ergebnisse erschienen am 29. Oktober 2025. Interessanter als die Sieger sind die Verlierer, denn an ihnen sieht man, wo beim Kauf die Fallen liegen.
In der Klasse mit 30 Lux gewann das Fischer Akku-USB-LED Beleuchtungsset für 39,99 Euro mit der Note 2,3. Am schlechtesten schnitt das Decathlon ST510 für 29,99 Euro ab, Note 4,2. Der Grund war kein Lichtproblem, sondern der Akku: Die Lampe erreichte die vom ADAC geforderte Mindestlaufzeit von fünf Stunden nicht. Wer zwanzig Minuten zur Arbeit fährt, merkt das erst im Dezember, wenn die Lampe am Freitagabend schlappmacht.
In der Klasse mit 100 Lux gewann der Trelock LS 760 I-GO Vision für 147,99 Euro mit 2,2. Der Lupine SL Grano bekam, wie oben beschrieben, eine 4,3. Laut ADAC hatte er zwar die beste Lichtverteilung im Feld, überschritt aber an der Hell-Dunkel-Grenze die Grenzwerte nach DIN 33958 und regelte bei Wärme von 110 auf 66 Lux herunter.
Diese automatische Herunterregelung ist der Teil, den kaum jemand auf dem Schirm hat. Eine LED wird warm, die Elektronik schützt sie, und die Lampe wird dunkler, ohne dass man es an einem Schalter sieht. Der ADAC schreibt, dass manche Modelle bei Wärmestau selbständig herunterregeln. Die Zahl auf der Verpackung beschreibt dann die ersten Minuten, nicht die Fahrt.
Der ADAC nennt noch eine Zahl, die das Thema Blendung einordnet: Über 90 Prozent der deutschen Autofahrer bezeichnen Blendung als zentrales Problem im Verkehr. Das bezieht sich auf alle Lichtquellen, nicht nur auf Fahrräder. Aber jeder, der schon einmal auf einem schmalen Radweg einem falsch eingestellten 100-Lux-Scheinwerfer entgegengefahren ist, weiß, wie sich das anfühlt.
So stellt man den Scheinwerfer ein
Die klassische Methode geht so: Rad vor eine Wand stellen, die Höhe der Lampe an der Wand markieren, die Oberkante des Lichtkegels knapp unter diese Markierung legen. Der Pressedienst Fahrrad hält das bei modernen LED-Scheinwerfern nur noch für eine grobe Orientierung. Sebastian Feßen-Fallsehr, Lichtexperte beim Scheinwerferhersteller Busch & Müller, wird dort so zitiert: "Es gibt kein Patentrezept mehr. Aber der helle Teil des Lichts hat in Bäumen oder Gesichtern nichts verloren."
Ich finde, das ist die brauchbarste Anleitung zum Thema, gerade weil sie ohne Zentimeterangaben auskommt. In der Praxis heißt das:
- Auf einer dunklen, geraden Straße anhalten und nach vorn schauen. Eine gute StVZO-Lampe zeigt eine klar erkennbare obere Kante auf dem Asphalt.
- Der hellste Bereich gehört auf die Fahrbahn vor einem, nicht in die Hecke und nicht in die Baumkronen.
- Wer sich auf das Rad setzt, drückt die Federung und den Reifen ein. Also mit Fahrergewicht prüfen, nicht mit dem Rad auf dem Ständer.
- Nach jedem Transport im Auto oder am Fahrradträger kurz kontrollieren. Klemmhalterungen verdrehen sich gern.
Was es kostet, ohne Licht zu fahren
Das Bußgeld ist überschaubar. Fahren ohne oder mit defektem Licht kostet nach dem Bußgeldkatalog 20 Euro, mit Gefährdung anderer 25 Euro, mit Unfall oder Sachschaden 35 Euro. Der ADFC nennt 35 Euro als Obergrenze.
Teuer wird es an anderer Stelle, nämlich bei der Haftung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 7. Januar 2010 (Aktenzeichen 22 U 153/09) entschieden, dass ein Radfahrer, der im Dunkeln ohne Licht mit einem entgegenkommenden Linksabbieger zusammenstößt, ein Mitverschulden trägt, und zwar "unabhängig davon, wie die Straßenbeleuchtung ansonsten gestaltet ist". Die Begründung ist der Kern der ganzen Sache: Das Fahrradlicht dient in erster Linie dazu, gesehen zu werden, und erst in zweiter Linie dazu, selbst zu sehen.
Das Amtsgericht Flensburg ging am 30. September 2020 noch weiter (Aktenzeichen 65 C 191/18). Ein Autofahrer war rechts in eine Einfahrt abgebogen und hatte eine Radfahrerin auf dem Radweg übersehen, die im Dunkeln ohne funktionierendes Licht unterwegs war. Der Autofahrer hatte seine Pflicht zum doppelten Schulterblick verletzt. Trotzdem verteilte das Gericht die Haftung 50 zu 50, weil beide Verstöße gleich schwer wogen. Auch hier half der Hinweis auf die Straßenlaternen nicht.
Für den Alltag heißt das: Wer nachts ohne Licht fährt und angefahren wird, zahlt seinen eigenen Schaden zu einem großen Teil selbst, auch wenn der andere den Fehler gemacht hat.
Was die Statistik weiß und was nicht
Im Jahr 2025 kamen in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamts 462 Radfahrende im Straßenverkehr ums Leben, 16,4 Prozent aller Verkehrstoten. 61,5 Prozent von ihnen waren 65 Jahre oder älter.
Wie viele davon im Dunkeln ohne Licht unterwegs waren, weiß niemand genau. Die Zweiradstatistik des Bundesamts für 2021 verzeichnet bei 91.126 unfallbeteiligten Rad- und Pedelecfahrern ganze 117 Fälle, in denen die Polizei "Nichtbeachtung der Beleuchtungsvorschriften" als Fehlverhalten notiert hat. Ich halte diese Zahl für eine Untergrenze und nicht für ein Abbild der Wirklichkeit. Die Polizei kann das nur eintragen, wenn es bei der Unfallaufnahme erkennbar ist, und nach einem Sturz lässt sich oft kaum noch feststellen, ob eine Akkulampe vorher gebrannt hat.
Kurz gesagt
Ein gutes Fahrradlicht muss nicht teuer sein. Es braucht eine K-Nummer mit Wellenlinie und eine sichtbare Hell-Dunkel-Grenze auf dem Asphalt. Bei Akkulampen kommt die Laufzeit dazu, denn im Dezember ist der Akku kälter und der Weg dunkler als beim Kauf im September. Für die Stadt reichen 30 Lux, für Landstraße und Pedelec lohnen sich 60 bis 100. Lumen-Angaben ohne K-Nummer gehören an den Mountainbike-Helm im Wald, nicht an den Lenker auf dem Schulweg.
Und wer nach dem Einstellen unsicher ist, ob er blendet, macht den einfachsten Test von allen: Jemand anderes setzt sich aufs Rad, man selbst geht zwanzig Meter nach vorn und schaut zurück. Wenn es unangenehm ist, ist die Lampe zu hoch.
Ab wann es draußen dunkel genug ist, dass das Licht an sein muss, beschreibt unsere Lux-Tabelle zur Dämmerung.
Quellen: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 67 "Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern" (gesetze-im-internet.de) · ADFC: "Beleuchtung am Fahrrad" · ADAC: "21 Fahrradlichter im großen ADAC Test" (29.10.2025) und Pressemeldung "Gute Sicht muss nicht teuer sein" · Radfahren.de: "Fahrradlicht: Neue StVZO-Regeln ab Juni 2017" · radtouren.de: "Fahrrad Lichtreform 2013" (Dynamopflicht, Rennrad-Ausnahme bis 11 kg, Bundesrat 912. Sitzung am 05.07.2013) · Wikipedia: "10-Lux-Regelung" · Wandinger M.: "Eine deutsche Lichtkafkaeske", Fahrradzukunft Nr. 5 (April 2008) · pressedienst-fahrrad: "Modernes Fahrradlicht richtig einstellen" · bussgeldkatalog.org: "Fahrradbeleuchtung" · OLG Frankfurt, Urteil vom 07.01.2010, 22 U 153/09, nach IWW · AG Flensburg, Urteil vom 30.09.2020, 65 C 191/18 · Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. N025 vom April 2026 (Radunfälle 2025) und "Kraftrad- und Fahrradunfälle im Straßenverkehr 2021", Tabelle 1.11


