Weihnachtsbeleuchtung: Wann an, wann aus, wann abbauen?

Ein Vermieter in Berlin kündigte seinem Mieter unter anderem deshalb, weil der zur Weihnachtszeit Lichterketten an Fenster und Balkon gehängt hatte. Das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage am 1. Juni 2010 ab (Az. 65 S 390/09). Der Satz, der aus der Begründung am häufigsten zitiert wird, beginnt mit einem Eingeständnis: Ob die Lichterkette überhaupt eine Pflichtverletzung sei, lasse man ausdrücklich dahinstehen. Denn es sei "eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken".
Das Gericht hat also nicht entschieden, dass Lichterketten erlaubt sind. Es hat entschieden, dass sie als Kündigungsgrund nicht reichen. Das ist ein Unterschied, und er erklärt, warum Fragen wie "Ab wann darf ich einschalten?" so schwer mit einem Datum zu beantworten sind. Hier steht, was sich belegen lässt: was Gerichte und der Deutsche Mieterbund sagen, welche Zahlen die Licht-Hinweise der Länder liefern und wo am Ende nur gesunder Menschenverstand übrig bleibt.
Kurz gesagt
- Einschalten: Ein gesetzliches Startdatum nennt keine der hier ausgewerteten Quellen. Das Landgericht Berlin spricht von der "Zeit vor und nach Weihnachten" als verbreiteter Sitte.
- Nachts: Der Deutsche Mieterbund rät, spätestens um 22 Uhr das Licht auszuschalten, blinkende Beleuchtung erst recht. Die 22-Uhr-Grenze taucht auch in den LAI-Hinweisen auf, dort als Beginn der Nachtwerte.
- Abbauen: Eine Frist steht in keiner der Quellen. Als Brauch endet die Weihnachtszeit am 6. Januar, in vielen Häusern bleibt Schmuck bis Lichtmess am 2. Februar.
- Mietvertrag und Hausordnung gehen vor: Das Berliner Urteil spricht ausdrücklich von einem Fall "mangels entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag".
- Streit entsteht fast nie wegen des Datums, sondern wegen der Stunden zwischen Mitternacht und Morgen.
Ab wann darf die Beleuchtung an?
Die kurze Antwort: ab dann, wenn sie niemanden erheblich stört, und dafür gibt es kein Datum.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) formuliert es über Voraussetzungen statt über Fristen. Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind in Wohnungen und Fenstern erlaubt, auf dem Balkon ebenfalls, an der Hausfassade "mit Abstrichen". Der Schmuck muss sicher installiert sein, die Fassade darf keinen Schaden nehmen, und die Nachbarn dürfen nicht übermäßig gestört werden. Als Beleg nennt der DMB das Berliner Urteil. Von einem frühesten Termin ist keine Rede.
Dass die erste Lichterkette trotzdem häufig nicht vor dem ersten Advent hängt, ist Konvention. Der erste Advent fällt 2026 auf den 29. November. Wer schon im November dekoriert, hat rechtlich keinen Nachteil, wird aber damit rechnen müssen, dass es Nachbarn gibt, die das früh finden. Das ist Geschmack. Ein Gericht hat sich damit in den ausgewerteten Quellen nicht befasst.
Interessanter ist die Frage, was passiert, wenn der Vermieter etwas anderes will. Im Berliner Fall gab es im Mietvertrag keine Vereinbarung zu Lichterketten. Das Gericht wollte aber ausdrücklich auch den anderen Fall durchspielen und kam zu dem Ergebnis, dass selbst ein unterstelltes Verbot nur eine so geringfügige Pflichtverletzung wäre, dass weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt wäre. Das heißt nicht, dass ein Verbot unwirksam wäre. Es heißt: Wer sich über ein Verbot hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung, aber nach diesem Urteil keine Kündigung allein wegen der Lichterkette. Ob die Hausordnung etwas regelt, steht im Mietvertrag. Wie sich Ketten am Balkon ohne Bohren und ohne Schäden befestigen lassen, beschreibt der Artikel zur Lichterkette am Balkon in der Mietwohnung.
Die Grenze des Erlaubten verläuft im Treppenhaus. Der DMB nennt zwei Entscheidungen: Einen bunten Adventskranz an der eigenen Wohnungstür müssen Mitmieter hinnehmen (LG Düsseldorf, Az. 35 T 500/98). Wer dagegen das gesamte Treppenhaus von oben bis unten weihnachtlich ausstattet, muss es auf Verlangen der Nachbarn wieder entfernen (AG Münster, Az. 38 C 1858/08). Gemeinschaftsflächen sind keine private Bühne.
Wann sollte nachts Schluss sein?
Hier gibt es mehr Material.
Der Verband Wohneigentum, der sich dabei auf einen Beitrag der Zeitschrift "Mein schöner Garten" stützt, ordnet Licht ein: Es sei eine Immission im Sinne von § 906 BGB und müsse grundsätzlich nur geduldet werden, wenn es ortsüblich ist und nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus Rücksicht solle man insbesondere blinkende Beleuchtung, die von außen sichtbar ist, spätestens um 22 Uhr abschalten. Der DMB sagt es so: Die Nachbarn sollen nicht die ganze Nacht über ausgeleuchtet und durch flackernde Lichter gestört werden, spätestens ab 22 Uhr sollte es heißen: Licht aus.
Beides ist eine Empfehlung. Ein Gesetz, das Weihnachtsbeleuchtung ab 22 Uhr verbietet, nennen beide Quellen nicht, und ich kenne keins. § 906 BGB im Wortlaut verbietet dem Eigentümer, Einwirkungen wie Geräusch oder Wärme abzuwehren, soweit sie die Nutzung seines Grundstücks "nicht oder nur unwesentlich" beeinträchtigen. Wesentliche Beeinträchtigungen durch ortsübliche Benutzung muss er dulden, wenn sie nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern sind. Die Wörter "ortsüblich" und "wirtschaftlich zumutbar" tragen die ganze Last. Eine Lichterkette im Dezember ist ortsüblich. Eine Lichterkette, die sich mit einer Zeitschaltuhr um 22 Uhr abstellen lässt, ist außerdem leicht zumutbar zu entschärfen. Das ist meine Lesart, kein Urteil, aber sie erklärt, warum die Empfehlungen so einhellig bei 22 Uhr liegen.
Der Fall mit der 40-Watt-Lampe
Wie weit sich Gerichte vom Messwert lösen können, zeigt ein Streit, den der Spiegel am 19. Dezember 2001 beschrieb. Das Landgericht Wiesbaden entschied (Az. 10 S 46/01) im Streit zweier Nachbarn um eine einzige Laterne an einer Hauswand, 40 Watt. Der Kläger, ein Amtsrichter, gab an, sie hindere ihn und seine Frau am Einschlafen. Der Nachbar, ein Kommissar des Bundeskriminalamts, wollte sie nicht löschen: Das Licht solle Einbrecher abschrecken.
Er ließ ein Gutachten erstellen, nach dem das Licht der Lampe nicht einmal ein Drittel des zulässigen Grenzwerts erreichte. Die Kammer ließ es nicht gelten. Sie sah in dem Licht laut Spiegel eine "rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung" und eine "Einschränkung der Annehmlichkeit des Daseins". Für die Abschreckung von Einbrechern genüge Licht im Haus, auch der Stromverbrauch sei "unter gleichfalls zu beachtenden Umweltgesichtspunkten zu missbilligen". Wer die Lampe künftig nachts brennen lässt, dem drohten bis zu 500.000 Mark Strafe oder sechs Monate Haft.
Mit Weihnachten hat das erst einmal nichts zu tun, es war eine gewöhnliche Außenlampe, und sie brannte dauerhaft Nacht für Nacht. Aber der Fall zeigt die Richtung: Es kommt auf das Dauerhafte und das Nächtliche an. Eine Lichterkette, die sieben Wochen im Jahr von 16 bis 22 Uhr leuchtet, ist ein anderer Fall als eine Laterne, die jede Nacht brennt. Wer die Kette durchlaufen lässt, bewegt sich dagegen auf die Wiesbadener Konstellation zu.
Was die LAI-Hinweise an Zahlen liefern
Wer es genauer wissen will, landet bei den "Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Stand 8. Oktober 2012, in der Fassung von 2015 mit Formelkorrektur von 2018. Die Hinweise sind kein Gesetz. Sie geben nach eigener Aussage Maßstäbe zur Beurteilung der Lästigkeit an und sind der Anker, an dem sich Behörden und Gutachter orientieren.
Der Anwendungsbereich ist enger, als man denkt: Er gilt für Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG, also etwa Scheinwerfer, Lichtreklamen und angestrahlte Fassaden. Ob eine private Lichterkette darunterfällt, halte ich für zweifelhaft. Als Orientierung taugen die Zahlen trotzdem, weil sie zeigen, wie Behörden zwischen "stört" und "stört nicht" unterscheiden.
Tabelle 1 der Hinweise nennt Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke in der Fensterebene von Wohnungen, gemessen in Lux:
| Gebietsart | 6 bis 22 Uhr | 22 bis 6 Uhr |
|---|---|---|
| Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 1 lx | 1 lx |
| Reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungs- und Erholungsgebiete | 3 lx | 1 lx |
| Dorf- und Mischgebiete | 5 lx | 1 lx |
| Kerngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete | 15 lx | 5 lx |
Erstens: Ab 22 Uhr sinkt der Richtwert im Wohngebiet auf ein Drittel. Das ist die Zahl hinter der 22-Uhr-Empfehlung, auch wenn die Ratgeber sie nicht immer so erklären.
Zweitens: Blinkendes Licht wird strenger gewertet. Ändern sich die Betriebszustände in weniger als fünf Minuten wesentlich, spricht die LAI von Wechsellicht. Bei auffälligem Wechsellicht wird die maximale Beleuchtungsstärke mit einem Faktor multipliziert, bevor man sie mit den Richtwerten vergleicht. Nach Tabelle 1a liegt der Faktor bei Perioden zwischen fünf Minuten und vier Sekunden bei 1,5. Bei Blinkfrequenzen zwischen mehr als 0,67 und 18 Hertz liegt er bei 5. Eine Lichterkette im schnellen Blinkprogramm zählt also bei der Auswertung so, als wäre sie fünfmal so hell. Das deckt sich mit der Empfehlung der Verbände, ausgerechnet blinkende Beleuchtung früher abzuschalten.
Drittens: Intensiv farbiges Licht darf nach den Hinweisen mit einem subjektiv zu vergebenden Faktor 2 bewertet werden. Wechsellicht und Farbfaktor werden nicht addiert, es gilt der höhere Wert.
Zwei weitere Passagen verhindern, dass man die Tabelle überinterpretiert. Sie bezieht sich auf Licht, das mehrmals in der Woche länger als eine Stunde eingeschaltet ist. Wird die Anlage seltener oder kürzer betrieben, sind Einzelfallbetrachtungen anzustellen, bei denen unter anderem Zeitpunkt, Häufigkeit und Ortsüblichkeit zählen. Und eine Überschreitung, die zu behördlichen Anordnungen führt, wird wegen der Fehlergrenzen der Messgeräte erst angenommen, wenn der Messwert mindestens 20 Prozent über dem Richtwert liegt. Wer wissen möchte, wie der Gesamtkomplex zwischen BGB, Immissionsschutzrecht und Messverfahren zusammenhängt, findet ihn im Artikel Blendung durch den Nachbarn: Was rechtlich gilt.
Bis wann darf die Beleuchtung hängen bleiben?
Bei dieser Frage ist die Quellenlage am dünnsten. Ein Urteil, das einen Abbautermin festlegt, habe ich nicht gefunden. Der Berliner Fall hilft mit einem einzigen Wort: Das Gericht beschreibt den Brauch als Schmücken "in der Zeit vor und nach Weihnachten". Wie lang das "nach" dauert, sagt es nicht.
Der Kalender sagt es. Die zwölf Weihnachtstage laufen nach Wikipedia vom 25. Dezember bis zum 6. Januar, dem Fest Epiphanias. Und im Artikel zu Mariä Lichtmess steht, in vielen katholischen Kirchen und Häusern blieben Krippe oder Weihnachtsbaum als Brauchtum bis zum 2. Februar stehen. Das sind zwei Daten, an denen sich Nachbarn orientieren, ohne dass daraus eine Rechtspflicht würde.
Meine Faustregel, ausdrücklich keine Rechtsauskunft: Der 6. Januar ist ein sauberer Zeitpunkt zum Abschalten und Abbauen, und der 2. Februar ist das späteste, was sich im Ort noch als Weihnachtsbrauch erklären lässt. Danach wird aus Weihnachtsbeleuchtung eine Dauerinstallation, und für die gilt der Maßstab der nächtlichen Dauerbeleuchtung aus dem Wiesbadener Fall und nicht mehr der der Ortsüblichkeit der Weihnachtszeit.
Was in der Praxis Streit verhindert
Die Nachtfrage löst eine Zeitschaltuhr zuverlässiger als jede Selbstdisziplin. Wie eine Zeitschaltuhr oder ein Timer an der Kette eingestellt wird, steht im Artikel zur Lichterkette mit Timer. Wer sie auf 16 bis 22 Uhr einstellt, bleibt unter jeder 22-Uhr-Empfehlung und spart nebenbei Strom: Im Artikel zu den Stromkosten der Weihnachtsbeleuchtung steht, dass von zwölf auf vier Betriebsstunden der Verbrauch um zwei Drittel sinkt.
Blinkprogramme sind der zweite Hebel. Fast jede Kette hat einen Modus mit Dauerlicht. Wer zum Fenster der Nachbarn hin dekoriert, nimmt diesen, vor allem bei farbigem Licht. Nach den LAI-Hinweisen gilt Wechsellicht als besonders lästig.
Und dann bleibt das Reden. In Wiesbaden endete der Streit um eine Glühbirne mit einer Strafandrohung von einer halben Million Mark. Wer vor dem Aufhängen fragt, ob das Licht ins Schlafzimmer der Nachbarn fällt, erspart sich so etwas.
Schluss
Kein einziges Datum ist bindend. Weder der Mieterbund noch die Gerichte noch die LAI nennen einen Starttermin oder eine Abbaufrist. Was bleibt, sind zwei Maßstäbe und ein Gegenbeispiel: 22 Uhr für das nächtliche Licht (Mieterbund, Verband Wohneigentum, LAI-Tabelle), der Brauch für die Dauer (Landgericht Berlin) und die Dauerlampe als Warnung (Landgericht Wiesbaden).
Am Berliner Fall gefällt mir die Lässigkeit. Die Begründung ist kurz, und doch zitiert sie bis heute jeder Ratgeber, weil sie einen Satz enthält, den jeder sofort versteht: Fenster und Balkone mit elektrischem Licht zu schmücken, ist in der Zeit vor und nach Weihnachten Sitte.
Quellen:
- LG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2010, Az. 65 S 390/09. Lichterketten an Fenster und Balkon kein Kündigungsgrund. Leitsatz und Begründungsauszug: Berliner Mieterverein, "Lichterkette" (berliner-mieterverein.de); Zusammenfassung: vlv Verweyen Lenz-Voß, Weihnachtsspezial Teil 2, 19.12.2024 (vlv-partner.de); dejure.org (Verfahrensdaten)
- Verband Wohneigentum e. V., "Streitfälle rund um Lichterketten" (nach Mein schöner Garten, Andrea Schweizer): Immission nach § 906 BGB, 22-Uhr-Empfehlung für blinkende Beleuchtung, LG Wiesbaden 10 S 46/01
- Deutscher Mieterbund, "Schmuck am und im Haus", veröffentlicht im Mietrecht von A bis Z des Mieterbunds Nordhessen (mieterbund-nordhessen.de): LG Düsseldorf 35 T 500/98, AG Münster 38 C 1858/08, 22-Uhr-Empfehlung
- Der Spiegel, "Urteil im Lampenstreit: Licht an kostet 500.000 Mark", 19.12.2001 (spiegel.de): LG Wiesbaden, Az. 10 S 46/01
- § 906 BGB, Wortlaut: gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen", Stand 08.10.2012, Fassung 2015 mit Formelkorrektur 2018 (Nr. 2 Anwendungsbereich, Nr. 4.1 Tabelle 1 und 1a, Fußnoten): lai-immissionsschutz.de
- Wikipedia, "Weihnachtszeit" (12 Weihnachtstage bis 6. Januar) und "Mariä Lichtmess" (Krippe und Baum bis 2. Februar als Brauchtum)


