Leuchtstoffröhren-Verbot 2027: Was am 31.12.2026 wirklich gilt

Das Datum, das für Leuchtstofflampen genannt wird, steht in einer Verordnung, die schon im Titel von etwas ganz anderem handelt. Die Verordnung (EU) 2024/1849 vom 13. Juni 2024 ändert die Quecksilber-Verordnung (EU) 2017/852 "im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte". Zahnfüllungen stehen im Vordergrund, Lampen im Anhang. Dort, in einer unscheinbaren Tabelle, taucht der 31.12.2026 auf.
Wer deshalb vermutet, dass seine Kellerröhre am Neujahrstag 2027 dunkel bleiben muss, liegt falsch. Wer glaubt, die Sache betreffe ihn gar nicht, übersieht allerdings, dass das Ende der Leuchtstofflampe in der EU in drei verschiedenen Rechtstexten steckt und der Termin 2026 nur der jüngste davon ist. Ich habe alle im Original gelesen.
Kurz gesagt
Der 31.12.2026 ist ein Stichtag für Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung bestimmter quecksilberhaltiger Lampen, nicht für Verkauf oder Nutzung. Auf den deutschen Markt wirkt er kaum noch, weil die EU T5- und T8-Röhren bereits seit dem 25. August 2023 nicht mehr neu in Verkehr kommen lässt, Kompaktleuchtstofflampen mit einseitigem Sockel großteils seit dem 25. Februar 2023. Eine bestehende Leuchte darf weiterbetrieben werden. Ein Gesetz, das Sie zum Austausch zwingt, gibt es nicht.
Die drei Rechtstexte und was jeder regelt
RoHS: das eigentliche Verkaufsverbot
Die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU verbietet Quecksilber in Elektro- und Elektronikgeräten grundsätzlich und lässt in ihrem Anhang III einzelne Ausnahmen mit Ablaufdatum zu. Leuchtstofflampen lebten jahrelang von solchen Ausnahmen. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/284 vom 16. Dezember 2021 hat sie für beidseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke gekappt. Die Kommission begründet das nüchtern: Es gebe "mittlerweile hinreichend zuverlässige quecksilberfreie Substitutionsprodukte", und die Vorteile der Substitution überwögen etwaige negative Auswirkungen "eindeutig". Mit Substitutionsprodukten sind in der Praxis LED gemeint, das Wort fällt in dem Text allerdings nicht.
Die Ablaufdaten im Anhang der Richtlinie:
- T5 (Tri-Phosphor, normale Lebensdauer, Durchmesser 9 bis 17 mm, höchstens 3 mg Quecksilber): läuft am 24. August 2023 ab.
- T8 (Tri-Phosphor, normale Lebensdauer, Durchmesser über 17 bis 28 mm, höchstens 3,5 mg): läuft am 24. August 2023 ab.
- T2 und T12 sowie Lampen mit langer Lebensdauer von mindestens 25.000 Stunden: laufen am 24. Februar 2023 ab.
Bei den einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen (Energiesparlampen mit G23, GX53, E27 und ähnlichen Sockeln) steht es in der konsolidierten Fassung der RoHS-Richtlinie (Stand 1. Januar 2025). Für allgemeine Beleuchtungszwecke unter 30 Watt, von 30 bis unter 50 Watt, von 50 bis unter 150 Watt und ab 150 Watt lief die Ausnahme am 24. Februar 2023 aus, bei langlebigen Kompaktlampen unter 30 Watt (mindestens 20.000 Stunden) am 24. August 2023. Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen wie die Ringröhre T9 folgten am 24. Februar 2025. Das bestätigt auch die Verordnung 2024/1849 in ihrer Begründung.
Ökodesign: Effizienz statt Quecksilber
Die Verordnung (EU) 2019/2020 regelt, welche Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte "in Verkehr gebracht" werden dürfen. Sie gilt seit dem 1. September 2021 und hat die älteren Leuchtstofflampen-Regeln (Verordnung (EG) Nr. 245/2009) abgelöst. Ein Datum 2026 oder 2027 enthält sie nicht, ich habe den Text danach durchsucht. Für Leuchtstoffröhren ist sie trotzdem relevant: In ihrer Tabelle 1 steht für T8-Röhren in 600, 1.200 und 1.500 Millimeter Länge ab dem 1. September 2023 ein deutlich strengerer Rechenwert (120 statt 89,7 Lumen pro Watt). Die Verordnung betont, dass dieser Wert nicht die Mindestlichtausbeute selbst ist, sondern eine Konstante in der Formel für die höchstzulässige Leistungsaufnahme. Wie eng es dadurch für eine einzelne Röhre wird, hängt vom Modell ab. Ausnahmen gibt es in Anhang III, etwa für Notbeleuchtung, explosionsgefährdete Bereiche, Fahrzeuge und Medizinprodukte.
Was die Ökodesign-Verordnung nicht tut: Sie verbietet Ihnen nicht, eine vorhandene Lampe zu benutzen. Sie regelt das Inverkehrbringen.
Die Quecksilber-Verordnung: der Termin aus dem Anhang
Und damit zurück zum 31.12.2026. Die Verordnung (EU) 2017/852 verbietet in Artikel 5 Absatz 1 "die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte und ihre Herstellung in der Union ab dem dort jeweils festgelegten Datum". Verkauf und Nutzung kommen im Satz nicht vor. Die Änderungsverordnung 2024/1849 hat in diesen Anhang II Teil A neue Zeilen eingefügt:
| Eintrag | Produkt | Verbot ab |
|---|---|---|
| 3b | Alle anderen Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke | 31.12.2025 |
| 4a | Tri-Phosphor-Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht schon unter den bisherigen Eintrag 4 a fallen | 31.12.2026 |
| 4b | Halophosphatlampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht schon unter den bisherigen Eintrag 4 b fallen | 31.12.2025 |
| 4c | Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen | 31.12.2026 |
| 4d | Nichtlineare Halophosphatlampen | 31.12.2025 |
| 5a | Bestimmte Hochdrucknatriumdampflampen | 31.12.2025 |
Meine Einschätzung der Tabelle: Eintrag 4a trifft die heute üblichen Tri-Phosphor-Röhren, die im Handel auch Dreibandenröhren heißen. Ältere Röhren mit mehr als 5 Milligramm Quecksilber waren schon seit 2018 betroffen. Ab 2027 darf in der EU also keine solche Röhre mehr hergestellt oder eingeführt werden. Was dann noch im Regal liegt, kann nur aus Beständen stammen, die schon vorher im Binnenmarkt waren.
Was das nicht heißt
Nutzungsverbot: Kein Text verbietet Ihnen den Betrieb vorhandener Lampen und Leuchten. Die RoHS-Richtlinie definiert "Inverkehrbringen" als "die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Unionsmarkt". Was einmal auf dem Markt war, darf nach dieser Definition weiterverkauft werden, und was Sie bereits besitzen, ist schon bei Ihnen angekommen. Auch Hersteller wie der LED-Anbieter TRiALED schreiben in ihrem Ratgeber (aktualisiert am 15. September 2026), bestehende Anlagen dürften weiterbetrieben und Restbestände verkauft werden.
Restbestände: Das gilt für Lager, die vor den jeweiligen Stichtagen in der EU lagen. Es wird nicht neu produziert. Wer heute eine Röhre kauft, bekommt Ware aus einem schrumpfenden Pool, und je nach Lampengröße und Lichtfarbe wird es eng.
Rückruf oder Austauschpflicht: Ich habe in den Rechtstexten nichts gefunden, was Privatleute oder Betriebe zum Austausch verpflichtet. Für gewerbliche Anlagen können andere Regeln greifen, etwa die Arbeitsstättenregeln zur Beleuchtung. Die Verbote hier betreffen den Markt, nicht Ihre Decke.
Was Besitzer jetzt tun können
Alles lassen, wie es ist: Wenn die Röhre brennt und die Leuchte funktioniert, besteht kein rechtlicher Anlass zu handeln. Die Kosten sind dann die Stromrechnung und der Nachkauf, wenn eine Röhre ausfällt. Wie sich der Strom bei einer T8 im Dauerbetrieb summiert, rechnet der Beitrag Leuchtstoffröhre durch LED ersetzen mit Zahlen durch.
Vorrat anlegen: Das ist die unelegante Variante. Ersatzröhren in Standardlängen sind noch zu bekommen, aber ein Kistenkauf finanziert nur den Aufschub. Außerdem nimmt Leuchtstofflicht mit den Betriebsstunden ab und wird bei Kälte träge.
Auf LED umrüsten: Ob die Leuchte nur einen Starter braucht oder ein elektronisches Vorschaltgerät den Elektriker verlangt, steht im Beitrag Leuchtstoffröhre auf LED umrüsten. Das Vorschaltgerät ist dabei der Knackpunkt, nicht die Röhre. Keller, Waschküche und Treppenhaus mit einer einzelnen Leuchte lassen sich meistens mit zwei Handgriffen erledigen, eine Werkstatt mit Maschinen verdient eine genauere Planung. Wie Sie dort Lux und Flimmerfreiheit prüfen, erklärt der Beitrag Werkstatt und Garage beleuchten.
Die ganze Leuchte tauschen: Wenn das Gehäuse vergilbt ist und das Vorschaltgerät brummt, ist eine neue LED-Leuchte oft sinnvoller als eine LED-Röhre in einer alten Hülle.
Entsorgung kurz
Eine ausgediente Leuchtstoffröhre gehört nicht in den Hausmüll, auch nicht in den gelben Sack. Sie gehört zur Rücknahme im Handel oder zum Wertstoffhof, wie es der Beitrag Leuchtmittel entsorgen beschreibt. Das gilt auch für den Vorrat, den Sie jetzt vielleicht anlegen und später nicht mehr brauchen. Die RoHS-Grenzwerte zeigen, worum es geht: Eine T8 mit Tri-Phosphor darf höchstens 3,5 Milligramm Quecksilber enthalten, eine T5 höchstens 3 Milligramm. Das klingt nach wenig und summiert sich bei Millionen Röhren.
Fazit
Der 31.12.2026 steht im Original, aber an anderer Stelle, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Er schließt in der Quecksilber-Verordnung die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von Tri-Phosphor-Lampen, und die Tür für T5, T8 und Kompaktlampen am europäischen Markt war durch die RoHS-Richtlinie ohnehin schon 2023 zu. Betrieben werden dürfen vorhandene Lampen. Ihre Entscheidung hängt deshalb an Verfügbarkeit, Stromkosten und Vorschaltgerät, nicht an einem Gesetz. Das Datum steht in einer Verordnung, die mit Zahnfüllungen anfängt. Für Ihre Kellerleuchte ist es keine Frist.
Quellen: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/284 der Kommission vom 16. Dezember 2021 (Amtsblatt L 43 vom 24.2.2022), Ablaufdaten der Ausnahme 2a für lineare Leuchtstofflampen · Richtlinie 2011/65/EU (RoHS), konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2025, Anhang III Einträge 1, 2a, 2b und Artikel 3 (Begriffe Bereitstellung und Inverkehrbringen) · Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (Amtsblatt vom 10.7.2024), Anhang und Erwägungsgründe 12 bis 14 · Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber, Artikel 5 und Anhang II Teil A · Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 (Ökodesign für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte), Artikel 1 und 11, Anhang II Tabelle 1, Anhang III · TRiALED, "T8- und T5-Röhren durch LED ersetzen" (aktualisiert 15.09.2026), zu Weiterbetrieb und Restbeständen


